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   OLG Stuttgart, 27.10.1987 - 17 UF 171/86   

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https://dejure.org/1987,23301
OLG Stuttgart, 27.10.1987 - 17 UF 171/86 (https://dejure.org/1987,23301)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.1987 - 17 UF 171/86 (https://dejure.org/1987,23301)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 17 UF 171/86 (https://dejure.org/1987,23301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 121, 126; BRAGO § 126
    Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht; Simultanzulassung; keine Beiordnung eines Terminanwalts; keine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 21.04.1982 - 17 UF 54/81

    Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in Jugoslawien; Abweisung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.10.1987 - 17 UF 171/86
    Die Zivilprozeßordnung geht - insbesondere für den Anwaltsprozeß - davon aus, daß der armen Partei ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet wird, zu dessen Aufgaben es insbesondere gehört, die Partei der mündlichen Verhandlung vor den Prozeßgericht vertreten; die Beiordnung eines bloßen Terminanwalts ist insoweit daher in dem Gesetz nicht vorgesehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - 17 UF 54/81 - n.v.).
  • OLG Stuttgart, 29.07.1980 - 15 UF 195/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.10.1987 - 17 UF 171/86
    Ebenso sind gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der zugelassene Prozeßbevollmächtigte seinen Sitz infolge Simultanzulassung bei mehreren Gerichten nicht an dem Ort des Prozeßgerichts hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart AnwBl 1981, 159; Justiz 1983, 79; Senat aaO).
  • OLG Schleswig, 25.10.2004 - 15 WF 297/04

    Prozesskostenhilfe: Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts zum

    Das ist auch für Fälle entschieden worden, in denen - anders als früher in Schleswig-Holstein - ein Rechtsanwalt simultan bei einem Landgericht und einem Oberlandesgericht zugelassen ist, in der Berufung beim OLG tätig wird und seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das OLG befindet (OLG Bamberg, JUR Büro 1986, 606; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 1987 - 17 UF 171/86 -, Justiz 1988, 160).
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